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Jugendfreigabe - Urteils des Bezirksverban...

Markus Thies's Foto Markus Thies 03 Jan 2006

Ich zitiere hier aus einer Mail von Ralf Kellner:

Hallo Leute,
ich wünsche allen noch ein gutes neues Jahr und schicke in der Anlage mal so zur Kenntnis und vielleicht auch bei dem einen oder anderen zum besseren Verständnis den Text eines Urteils des Bezirksverbandes Weser-Ems in haargenau gleicher Sache wie es sich mit dem TTV Geismar II in meiner Staffel zugetragen hat.
Vielleicht denkt der eine oder ander ja mal über div. Äußerungen im Rahmen der ersten Emotionen nach.
Ich hoffe und wünsche, daß der Ärger des Novembers und Dezembers spätestens heute abend nach unserer BL-Staffelsitzung dann endgültig vorbei ist und es in der Rückrunde nur noch um sportliche Dinge in der Herren-BL Süd geht.
Gruß Ralf Kellner


Und hier das angesprochene Urteil und seine Begründung:

Tischtennis-Bezirksverband Weser-Ems e. V.
Sportgericht
Entscheidung
In dem Protestverfahren BV Weser-Ems 2005/2006-1
des VfL Osnabrück, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Ralf Wöstmann, Neuer Graben 7-9,
49074 Osnabrück - Protestführer -
gegen die Wertung von 8 Spielen in der 2. Bezirksklasse Osnabrück Nord Herren mit jeweils
0:2 Punkten und 0:9 Spielen aufgrund des Einsatzes von nicht spielberechtigten Spielern
durch den Staffelleiter Werner Ballerstein, Unterm Berge 8, 49082 Osnabrück
- Protestgegner -
hat das Sportgericht des Tischtennis-Bezirksverbandes Weser-Ems e.V. in der
Zusammensetzung
Dr. Markus Rohe (Leer, Spielberechtigung und Vereinsmitgliedschaft SC 04 Leer),
Vorsitzender,
Horst Müller (Wilhelmshaven, Spielberechtigung und Vereinsmitgliedschaft Post SV
Wilhelmshaven), Beisitzer und
Klaus-Dieter Thomes (Surwold, Spielberechtigung und Vereinsmitgliedschaft SV Surwold),
stellvertretender Beisitzer,
im schriftlichen Verfahren einstimmig für Recht erkannt:
1.) Der Protest wird zurückgewiesen.
2.) Die acht vom Staffelleiter wegen des Einsatzes nicht spielberechtigter Spieler mit 0:2
Punkten und 0:9 Spielen gegen den VfL Osnabrück II gewerteten Spiele werden
gemäß des Wertungsbescheides des Staffelleiters gewertet.
3.) Dem Sportwart des Tischtennis-Bezirksverbandes Weser-Ems e.V. wird empfohlen,
das vom Staffelleiter nicht verhängte Ordnungsgeld in Höhe von 30,- € je Einsatz
eines nicht spielberechtigten Spielers nachträglich zu erheben.
4.) Die Kosten des Verfahrens werden dem VfL Osnabrück auferlegt.

Tatbestand

Am 14.07.05 führt der Staffelleiter Werner Ballerstein den Staffeltag der 2. Bezirksklasse
Osnabrück Nord durch. Während des Staffeltages legt der Vertreter der Mannschaft VfL
Osnabrück II das Mannschaftsmeldeformular vor. Dabei wurden vom VfL Osnabrück zwei
Jugendspieler für den Einsatz in der Mannschaft VfL Osnabrück II gemeldet (Platz 3
Alexander Kammel, Platz 5 Wei-Ye Cheng). Nach Angaben des Staffelleiters wurde vom
Vertreter des VfL Osnabrück während des Staffeltages erklärt, dass die Jugendfreigaben
beantragt seien. Diese Darstellung wird vom Protestführer bestätigt.
Vom Protestführer wird weiter ausgeführt, dass anstatt des Formulares auf Jugendfreigabe
ein Formular für die Erteilung des Einsatzes als Jugendersatzspieler zum TTVN gesandt
wurde. Vom Verband wurden die falschen Formulare umgehend zurückgesandt mit der Bitte,
die korrekten Formulare einzureichen; dies sei im folgenden versäumt worden. Eine
Einreichung der Formulare für die Erteilung einer Jugendfreigabe ist erst im November 2005
erfolgt, nachdem der Staffelleiter einen entsprechenden Hinweis gegeben hat.
Im weiteren Verlauf nimmt die Staffel ihren Spielbetrieb auf. Bis Anfang November 2005
werden vom VfL Osnabrück acht Spiele absolviert, wobei in jedem Spiel zumindest einer der
beiden o. a. Jugendspieler mitwirkt. Dabei werden vom VfL Osnabrück II insgesamt 7:9
Punkte erspielt.

Mit Schreiben vom 10.11.2005 teilt der Staffelleiter mit, dass er aufgrund eines Hinweises
eines Mannschaftsführers der 2. Bezirksklasse Nord das Vorliegen der Jugendfreigabe
überprüft habe. Aufgrund der fehlenden Jugendfreigabe für beide Jugendspieler wertet er
alle bisher durchgeführten 8 Spiele mit 0:2 Punkten und 0:9 Spielen gegen den VfL
Osnabrück sowie mit 2:0 Punkten und 9:0 Spielen für den jeweiligen Gegner. Ein
Ordnungsgeld wird nicht verhängt.
Am 24.11.05 legt der VfL Osnabrück über den Staffelleiter Protest gegen die Entscheidung
des Staffelleiters ein. Der fristgerechte Eingang der Protestgebühr in Höhe von 40,- € wird
vom Schatzmeister des Bezirksverbandes bestätigt. Der Einspruch sowie eine am
15.12.2005 eingegangene weitere Stellungnahme stützen sich im Wesentlichen darauf, dass
der Staffelleiter seinen Pflichten in Bezug auf die Überwachung der Einhaltung von
Wettspielordnung und Ausführungsbestimmungen nicht nachgekommen sei. Aus diesem
Grunde sei die Aberkennung der 7 bisher erspielten Punkte unverhältnismäßig, zumal es
sich nur um einen geringen Formfehler gehandelt habe. Außerdem wird die
Unübersichtlichkeit der WO und ihrer Ausführungsbestimmungen moniert sowie weiterhin
bemerkt, dass durch die Einführung des Systems „click-tt“ als Internet-Plattform eine
Unübersichtlichkeit im Spielbetrieb eingetreten sei, so dass letztlich auch den TTVN eine
Mitschuld treffe.

Am 5.12.2005 teilt der Vorsitzende des Bezirkssportgerichtes den Protestbeteiligten mit,
welche Mitglieder des Sportgerichtes für die Durchführung in Frage kommen und gibt ihnen
die Möglichkeit zu einer erneuten Stellungnahme. Von beiden Seiten erfolgen keine
Befangenheitsanträge. Die erneute Stellungsnahme des VfL Osnabrück wurde bereits oben
zusammenfassend erwähnt.

Entscheidungsgründe

Der Protest gegen die Entscheidung des Staffelleiters Werner Ballerstein durch den VfL
Osnabrück war zulässig. Der Protest ist fristgerecht eingegangen und die Protestgebühr ist
rechtzeitig auf das Konto des Tischtennis-Bezirksverbandes e. V. eingezahlt worden, so
dass der Protest dem Bezirkssportgericht vorzulegen war.
Für beide Spieler bestand bereits in der Vorsaison die Spielberechtigung für den VfL
Osnabrück, so dass seitens des Vereines keine neuerliche Spielberechtigung für die Saison
2005/2006 beantragt werden musste.

Dem gegenüber ist der Antrag auf Freigabe eines Jugendspielers für den Einsatz in
Erwachsenenmannschaften für jede Spielzeit bis zum 30. Juni neu zu stellen. Wird die
Beantragung der Freigabe versäumt, so ist der jeweilige Spieler für den Einsatz in
Erwachsenenmannschaften als nicht spielberechtigt anzusehen.
Die Liste der freigegebenen Jugendspieler wird durch die TTVN-Geschäftsstelle gemäß
WO/AB E 4 g an die Kreis- und Bezirksjugendwarte gesandt. Eine Weitergabe dieser
Information an die Staffelleiter ist nicht vorgesehen, auch wenn diese wünschenswert wäre.
Ebenso ist eine Veröffentlichung im Internet nicht vorgesehen; bei der Veröffentlichung der
Listen handelt es sich lediglich um einen Service des TTVN.
Gemäß WO/AB I 2 e dürfen in den Mannschaftsmeldeformularen nur Spieler aufgeführt
werden, die im Besitz der Spielberechtigung für die jeweilige Spielzeit sind bzw. bei denen
diese beantragt ist. Etwaige Nachteile durch Meldung nicht spielberechtigter Spieler hat der
Verein, nicht jedoch der die Mannschaftsaufstellung genehmigende Staffelleiter zu vertreten.
Weiter ist in WO/AB I 6 i geregelt, dass auch die Genehmigung der Mannschaftsmeldung
durch die Unterschrift des Staffelleiters den Verein nicht von der Erledigung der sonstigen
Formvorschriften wie die Beantragung von Spielberechtigungen und Jugendfreigaben
entbindet.

Insgesamt ist also der Verein, nicht jedoch der Staffelleiter für die Einholung der
notwendigen Spielberechtigungen und Jugendfreigaben verantwortlich zu machen.
Aufgrund des Einsatzes der wegen der fehlenden Jugendfreigabe nicht spielberechtigten
Spieler in insgesamt 8 Spielen waren diese Spiele jeweils mit 0:2 Punkten und 0:9 Spielen
gegen den VfL Osnabrück II und für die jeweilige gegnerische Mannschaft zu werten.
Zu bemerken ist, dass gemäß WO/AB J 10 a bei allen Punktspielen im Verbandsgebiet das
gültige Mannschaftsmeldeformular und die Spielberechtigungsliste dem jeweils gegnerischen
Mannschaftsführer vorzulegen ist. Bei Fehlen eines dieser Formulare ist ein Vermerk auf
dem Spielberichtsbogen anzubringen; der Staffelleiter ist im Falle eines solchen Vermerkes
gehalten, die jeweiligen Formulare anzufordern. Offenbar haben die Mannschaften der 2.
Bezirksklasse Osnabrück Nord gemeinschaftlich auf diesen Akt oder verzichtet oder aber nur
oberflächlich kontrolliert, sonst wäre die fehlende Spielberechtigung schon weit vorher
aufgefallen.

Zu guter letzt wäre es wünschenswert gewesen, dass der Staffelleiter nach Beginn des
Spielbetriebes kontrolliert hätte, ob beim Staffeltag fehlende Spielberechtigungen und
Jugendfreigaben inzwischen erteilt worden sind, obwohl er hierzu formal nicht verpflichtet ist,
da diese Aufgabe im Rahmen des Spielbetriebes den jeweiligen Mannschaftsführern im
Rahmen des Spielbetriebes zufällt.
Ergänzend ist festzustellen, dass der Staffelleiter das fällige Ordnungsgeld nach Ziffer 2.4
der Gebührenordnung des TTVN in Höhe von 30,- € pro Einsatz eines nicht
spielberechtigten Spielers offenbar nicht verhängt hat. Da das Verhängen eines
Ordnungsgeldes durch die spielleitende Stelle nach WO/AB A 16 a.b nur innerhalb von 14
Tagen nach Bekanntwerden des Verstoßes zulässig ist, wird dem Sportwart des Tischtennis-
Bezirksverbandes Weser-Ems e.V. empfohlen, als für den Spielbetrieb zuständige Instanz
die Vergehen des VfL Osnabrück mit der Verhängung des entsprechenden Ordnungsgeldes
zu ahnden.

Die Kostenentscheidung des Verfahrens geht zu Lasten des VfL Osnabrück, da der
Unterlegene eines Protestverfahrens die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß der Rechts- und Disziplinarordnung des TTVN 5.1 f.
das Rechtsmittel der Berufung vor dem Sportgericht des TTVN gegeben. Die Berufung muss
innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Zustellung dieser Entscheidung vom Protestführer
mit Begründung über den Vorsitzenden des Bezirkssportgerichtes Weser-Ems, Dr. Markus
Rohe, Auf den Truben 27, 26789 Leer, eingereicht werden. Gleichzeitig ist innerhalb von
zwei Wochen die Berufungsgebühr in Höhe von 50,- € auf das Konto des
Tischtennisverbandes Niedersachsen, Kto.-Nr. 112 009 900 bei der Hannoverschen
Volksbank, BLZ 251 900 01 einzuzahlen.

Kostenfestsetzung

Auslagen nach RuDO Ziffer 4.4.3 sind dem Bezirkssportgericht nicht entstanden. Die
Gebühren nach RuDO Ziffer 4.4.2 betragen pauschal 40,- €. Diese sind vom VfL Osnabrück
bezahlt worden und werden nicht erstattet, sondern verbleiben auf dem Konto des
Bezirksverbandes. Die Höhe der in diesem Sportgerichtsverfahren tatsächlich entstandenen
Gebühren wird dem Bezirksverband gesondert mitgeteilt.
Leer, 2.01.06
gez. Dr. Markus Rohe, Vorsitzender
gez. Horst Müller, Beisitzer
gez. Klaus-Dieter Thomes, stellv. Beisitzer