• wie wird Tischtennis in der Zukunft gespielt?

Schadensersatzhaftung im Tischtennissport

Dr. Volker Hertwig Tischtennisspieler & Rechtanwalt
Dr. Volker Hertwig

Wir haben noch alle die Bilder von dem „Unfall“ des dänischen Fußballers bei der Fußball-Europameisterschaft vor Augen. Die Erleichterung über den wohl letztlich „guten“ Ausgang versperrt den Blick dafür, dass ähnliches auch in anderen Sportarten passieren kann. Kaum Jemanden ist dabei bewusst, dass es auch in eine sehr komplizierte „rechtliche Verlängerung“ gehen könnte. Unter Sportrecht assoziiert man üblicherweise Streitigkeiten über Wettkampfsperren wegen Dopingverdachts, Spielberechtigungen nach Vereinswechsel und ganz im Ausnahmefall Schadensersatzansprüche wegen Verletzungen nach groben Faulspiel. Für unsere Sportart Tischtennis schienen die Gerichte nicht zuständig zu sein.

Nun mehr hat der Bundesgerichtshof durch ein am 19. Januar 2021 verkündetes Urteil (Aktenzeichen VI ZR 188/17) sich mit einem Haftungsfall im Tischtennissport befassen müssen und Maßstäbe aufgestellt, die für alle Verbände und Vereine gravierende Veränderungen zur Folge haben dürften.

Der Sachverhalt der Entscheidung erinnert an den Unfall des dänischen Fußballers. Ein 15-jähriger Schüler hat an einem Kreiskadertraining für minderjährige Jugendliche teilgenommen. Ausrichter war ein Tischtenniskreisverband in Nordrhein-Westfahlen, eingesetzt waren zwei Trainer, die über eine Tischtennistrainer Lizenz B verfügten. Beide Trainer hatten an Erste-Hilfe-Lehrgängen teilgenommen.

Das Training begann mit Aufwärmübungen, anschließend wurde ein Schnelligkeitstraining mit Sprints durchgeführt. Bei Beendigung des Schnelligkeitstraining brach der Jugendliche mit einem Herz-Kreislauf-Stillstand zusammen. Er war zunächst noch kurz bei Bewusstsein, reagierte aber von Anfang an nicht mehr auf Ansprache und verlor kurze Zeit später das Bewusstsein. Einer der Trainer brachte ihn in die stabile Seitenlage. Andere Anwesende untersuchten seine Sporttasche, um Hinweise auf Medikamente zu finden, beispielsweise ein Asthmamittel. Erst danach wurde der Notarzt verständigt, der vier Minuten später eingetroffen ist und den Jugendlichen pulslos mit geweiteten Pupillen und kompletter Blaufärbung von Haut und Schleimhäuten vorgefunden hat. Die erst nunmehr umgehend eingeleiteten Wiederbelebungsmaßnahmen führten nach fünf Minuten dazu, dass der Jugendliche wieder kreislaufstabil wurde und beatmet in ein Krankenhaus verbracht werden konnte. In der Folgezeit zeigten jedoch sich Zeichen einer durch Sauerstoffmangel bedingten Hirnschädigung mit ausgeprägten körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen. Der Jugendliche ist seitdem schwerstpflegebedürftig und wird dies zeitlebens bleiben.

Der Jugendliche hat – vertreten durch seine Eltern – den Landesverband und die beiden Trainer auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen. In 1. Instanz hat das Landgericht die Klage gegen den Verband abgewiesen, gegenüber den beiden Trainer jedoch stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat in 2. Instanz die Klage insgesamt abgewiesen mit der Begründung, dass ein Vertragsverhältnis zwischen den Beteiligten nicht bestehen würde und bei der Rechtsfigur „Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr“ (§ 680 BGB) der Helfer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften würde.

Der Bundesgerichtshof als 3. Instanz geht dagegen von einem Vertragsverhältnis aus zwischen dem Jugendlichen und dem Landesverband, Die Richter sprechen insoweit von einem „Trainingsvertrag sui generis“. Dieser Vertrag sei durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen, indem die Eltern die Einladung des Verbandes zum Kreiskadertraining angenommen haben und der Jugendliche zur Trainingsveranstaltung angetreten sei. Dabei sei es auch unbeachtlich, dass die Teilnahme am Training unentgeltlich erfolgen sollte.

Aus dem Trainingsvertrag resultieren Organisations- und Fürsorgeverpflichtungen. Diese beinhalten, den Teilnehmern des Kadertrainings im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren den Zugang zu Maßnahmen der Ersten Hilfe zu gewährleisten. Dieses entspreche den berechtigten Erwartungen der beteiligten Verkehrskreise. Die Organisationspflicht des Verbandes werde von Schutzpflichten gerade gegenüber Minderjährigen begleitet. Der Verband bestimme Ort, Zeit und Programm sowie die personelle Ausstattung des Trainings. Jedenfalls wenn es um sportliche Betätigung über den Breitensport hinaus im Leistungsbereich mit besonderen körperlichen Herausforderungen geht, muss ein veranstaltender Sportverband damit rechnen, dass es während eines Trainings zu üblichen – ggf. auch schwereren – Sportverletzungen kommen kann. Insoweit sei zwar den Beteiligten bewusst, dass die notfallmäßige Erstversorgung im Bedarfsfall nicht durch einen ausgebildeten Rettungssanitäter oder Arzt erfolgen wird, dessen vertieftes medizinisches Wissen und praktische Erfahrung bei einem Tischtennistrainer nicht vorausgesetzt werden können. Auch habe es keinen Anlass für weitere besondere Vorkehrungen im Hinblick auf eine ggf. erforderliche Erste-Hilfe-Leistung wie beispielsweise die ständige Anwesenheit eines Rettungssanitäters gegeben. Bei Tischtennis handele es sich um eine vergleichsweise ungefährliche Sportart und weder aus dem Gesundheitszustand der Teilnehmer und aus der konkreten Durchführung des Trainings habe sich ein besonderes Risiko dafür ergeben, dass es einem der Teilnehmer zu einem Herz-Kreislauf-Stillstand kommen würde.

Aus der Qualifizierung der Trainingskräfte ergeben sich jedoch berechtigte Erwartungen der Trainingsteilnehmer im Hinblick auf die Basiskenntnisse von Erste-Hilfe-Leistungen. Im Rahmen eines derartigen Schadensersatzanspruches gelte der allgemeine sonstige Sorgfaltsmaßstab (§ 276 BGB), sodass grundsätzlich für jede Art von Fahrlässigkeit gehaftet werde.

Den konkreten Fall konnte der Bundesgerichtshof nicht abschließend entscheiden. Der Rechtsstreit ist vielmehr an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden um aufzuklären, ob die Benachrichtigung des Notarztes erst mit einer Verzögerung von 10 bis 15 Minuten und damit verspätet erfolgt sei. Weiterhin bleibt aufzuklären, ob die beiden Trainer durch die Erste-Hilfe-Ausbildung möglicherweise gar nicht in die Lage versetzt worden sind, die Notwendigkeit sofortiger lebensrettender Maßnahmen, z.B. durch eine Herzdruckmassage, in dieser Ausnahmesituation zu verlässig zu erkennen.

Eine Haftungsreduzierung des sog. „Nothelfers“ hat der Bundesgerichtshof jedenfalls – wegen der vertraglichen Beziehungen – ausdrücklich verneint. Dieses Haftungsprivileg kommt nur einem zufällig („ohne Auftrag“) anwesenden Helfer zugute.

Es besteht ernsthaft Veranlassung, diesen „Erste-Hilfe-Aspekt“ in unseren Verbänden und Vereinen neu zu überdenken und insbesondere im Rahmen der Ausbildung zu strukturieren. Der Unterzeichner hat – leider schon mehrfach – vergleichbare Vorfälle während eines Trainings bzw. eines Punktspiels erleben müssen. Nicht jeder Verein hat zufällig einen Rettungssanitäter im Team. Die TrainerInnen-Ausbildung muss mindestens ausreichend sensibilisieren, lebensbedrohliche Situationen zu erkennen und effektive Rettungsmaßnahmen einzuleiten.


Rechtsanwalt Dr. Volker Hertwig, Bremen (www.wagner-ohrt.de)
TT-Abteilung FC Hansa Schwanewede

 

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Kommentar von Gerd |

Ein sehr bedauerlicher Unglücksfall mit gravierenden Folgen für den Spieler. Sollten Trainer in diesen oder ähnlichen Fällen halten müssen, wird man keine neuen Trainer mehr finden und ausbilden können. Dieser Veranrwortung wird sich niemand stellen wollen. Die eigene Existenz steht dabei unter Umständen auf dem Spiel

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